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Europaisches Ubereinkommen uber die AuPair-Beschaftigung

Strassburg/Strasbourg, 24.XI.1969

Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Ubereinkommen unterzeichnen,
in der Erwagung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizufuhren, insbesondere zur Forderung ihres sozialen Fortschritts;
im Hinblick darauf, dass in Europa eine standig zunehmende Zahl von Jugendlichen, vornehmlich Madchen, sich ins Ausland begeben, um eine AuPair-Beschaftigung aufzunehmen;
in der Erwagung, dass es, ohne dass ein Werturteil zu dieser weitverbreiteten Ubung abgegeben werden soll, angebracht ist, die Bedingungen fur eine AuPair-Beschaftigung in allen Mitgliedstaaten festzulegen und zu vereinheitlichen;
in der Erwagung, dass die AuPair-Beschaftigung in den Mitgliedstaaten ein bedeutendes soziales Problem mit juristischen, ethischen, kulturellen und wirtschaftlichen Begleiterscheinungen aufwirft, das weit uber den nationalen Rahmen hinausgeht und damit europaischen Charakter annimmt; in der Erwagung, dass die AuPair-Beschaftigten weder der Gruppe der Studierenden noch der Gruppe der Arbeitnehmer angehoren, sondern einer besonderen Gruppe, die Zuge von beiden tragt, und dass es daher sinnvoll ist, fur sie geeignete Regelungen vorzusehen;
in besonderer Anerkennung der Notwendigkeit, den AuPair-Beschaftigten einen angemessenen sozialen Schutz zu gewahrleisten, der sich nach den in der Europaischen Sozialcharta verankerten Grundsatzen richtet;
in der Erwagung, dass viele dieser Personen Minderjahrige sind, die wahrend einer langen Zeitspanne die Unterstutzung ihrer Familie entbehren mussen, und dass sie daher besonderen Schutz hinsichtlich der materiellen und sittlichen Verhaltnisse im Gastland geniessen mussen;
in der Erwagung, dass allein die staatlichen Behorden voll in der Lage sind, die Verwirklichung dieser Grundsatze und die Uberwachung ihrer Anwendung sicherzustellen;
uberzeugt von der Notwendigkeit einer solchen Koordinierung im Rahmen des Europarats, sind wie folgt ubereingekommen:

Artikel 1
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, in ihrem Hoheitsgebiet die Durchfuhrung der Bestimmungen dieses Ubereinkommens in grosstmoglichem Umfang zu fordern.

Artikel 2
1. Die AuPair-Beschaftigung besteht in der zeitlich begrenzten Aufnahme junger Auslander, die gekommen sind, um ihre Sprachkenntnisse und gegebenenfalls ihre Berufserfahrung zu vervollkommnen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlands zu erweitern, durch Familien im Austausch fur bestimmte Leistungen.
2. Diese jungen Auslander werden im folgenden als "AuPair-Beschaftigte" bezeichnet.

Artikel 3
Die AuPair-Beschaftigung, deren Dauer zunachst nicht mehr als ein Jahr betragen darf.

Artikel 4
1. AuPair-Beschaftigte durfen nicht junger als 17 Jahre und nicht alter als 30 Jahre sein.
2. Jedoch kann die zustandige Behorde des Gastlands ausnahmsweise auf begrundeten Antrag Abweichungen in bezug auf die obere Altersgrenze gewahren.

Artikel 5
Der AuPair-Beschaftigte braucht ein arztliches Zeugnis, das weniger als drei Monate vor der Aufnahme in der Gastfamilie ausgestellt wurde und Angaben uber den allgemeinen Gesundheitszustand enthalt.

Artikel 6
1. Die Rechte und Pflichten des AuPair-Beschaftigten und der Gastfamilie, wie sie in diesem Ubereinkommen festgelegt sind, sind Gegenstand eines schriftlichen Vertrags, der zwischen den beteiligten Parteien in Form eines Einzelschriftstucks oder eines Briefwechsels zu schliessen ist, und zwar moglichst vor der Ausreise des AuPair-Beschaftigten aus dem Land, in dem er seinen Wohnort hat, spatestens aber in der ersten Woche nach der Aufnahme in der Gastfamilie.

Artikel 7
Der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag legt insbesondere die Bedingungen fest, unter denen der AuPair-Beschaftigte am Leben der Gastfamilie teilhaben soll, wobei er einen gewissen Grad an Unabhangigkeit geniessen soll.

Artikel 8
1. Der AuPair-Beschaftigte erhalt von der Gastfamilie Unterkunft und Verpflegung; er bewohnt ein eigenes Zimmer.
2. Der AuPair-Beschaftigte verfugt uber genugend Zeit, um Sprachkurse zu besuchen und sich kulturell und beruflich weiterzubilden; zu diesem Zweck werden ihm alle Erleichterungen bei der Zeitplanung gewahrt.
3. Dem AuPair-Beschaftigten steht mindestens ein voller freier Tag wochentlich zu, wobei wenigstens ein solcher Tag im Monat auf einen Sonntag fallen muss; er muss uneingeschrankt Gelegenheit zur Religionsausubung erhalten.
4. Der AuPair-Beschaftigte erhalt einen bestimmten Betrag als Taschengeld, dessen Hohe und Auszahlungstermine durch den in Artikel 6 vorgesehenen Vertrag festgesetzt werden.

Artikel 9
Der AuPair-Beschaftigte erbringt Leistungen fur die Familie, die in der Mitwirkung an der Erfullung der taglichen hauslichen Pflichten bestehen. Grundsatzlich darf die tatsachlich fur diese Leistungen aufgewendete Zeit funf Stunden taglich nicht uberschreiten.

Artikel 10
1. Jede Vertragspartei gibt die Leistungen an, die jedem AuPair-Beschaftigten in ihrem Hoheitsgebiet bei Krankheit, Mutterschaft oder Unfall zugesichert sind, und fuhrt sie in Anhang I dieses Ubereinkommens auf.
2. Falls und soweit die in Anhang I aufgefuhrten Leistungen im Gastland nicht durch ein staatliches System der Sozialen Sicherheit oder andere amtliche Systeme sichergestellt werden konnen, wobei die Bestimmungen internationaler Ubereinkunfte oder die Vorschriften der Europaischen Gemeinschaften zu berucksichtigen sind, schliesst das zustandige Mitglied der Gastfamilie eine private Versicherung ab, die voll zu seinen Lasten geht.

Artikel 11
1. Wurde der in Artikel 6 vorgesehene Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist jede Partei berechtigt, ihn unter Einhaltung einer zweiwochigen Kundigungsfrist zu beenden.
2. Unabhangig davon, ob der Vertrag auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen wurde, kann er von jeder Partei im Fall eines schweren Fehlverhaltens der anderen Partei oder wenn andere schwerwiegende Umstande es erfordern, mit sofortiger Wirkung gekundigt werden.

Artikel 12
Die zustandige Behorde jeder Vertragspartei bestimmt die offentlichen Stellen und kann die privaten Stellen bestimmen, die zur AuPair-Vermittlung befugt sind.

Artikel 13
1. Jede Vertragspartei legt dem Generalsekretar des Europarats alle funf Jahre in einer vom Ministerkomitee zu bestimmenden Form einen Bericht uber die Anwendung der Artikel 1 bis 12 vor.
2. Die Berichte der Vertragsparteien werden dem Sozialausschuss des Europarats zur Prufung unterbreitet.
3. Der Sozialausschuss legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen Schlussfolgerungen vor; er kann ausserdem jede Art von Vorschlagen machen:

Artikel 14
1. Dieses Ubereinkommen liegt fur die Mitgliedstaaten zur Unterzeichnung auf; sie konnen Vertragsparteien werden:
a. indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen;
b. indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation oder Annahme unterzeichnen und spater ratifizieren oder annehmen.
2. Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden beim Generalsekretar des Europarats hinterlegt.

Artikel 15
1. Dieses Ubereinkommen tritt einen Monat nach dem Tag in Kraft, an dem drei Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 14 Vertragsparteien geworden sind.
2. Fur jeden Mitgliedstaat, der es spater ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Annahme unterzeichnet oder der es ratifiziert oder annimmt, tritt das Ubereinkommen einen Monat nach dem Tag der Unterzeichnung oder der Hinterlegung der Ratifikations- oder Annahmeurkunde in Kraft.

Artikel 16
1. Nach Inkrafttreten dieses Ubereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats jeden Nichtmitgliedstaat des Rates einladen, dem Ubereinkommen beizutreten.
2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretar des Europarats und wird einen Monat nach deren Hinterlegung wirksam.

Artikel 17
1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Ubereinkommen Anwendung findet.
2. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde oder jederzeit danach und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder jederzeit danach die Anwendung dieses Ubereinkommens durch eine an den Generalsekretar des Europarats gerichtete Erklarung auf jedes weitere in der Erklarung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder fur das er Verpflichtungen eingehen kann.

Artikel 18
1. Jeder Unterzeichnerstaat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat kann bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde erklaren, dass er von einem oder mehreren der in Anlage II dieses Ubereinkommens vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht.
2. Jeder Unterzeichnerstaat oder jede Vertragspartei kann einen von ihm oder ihr nach Absatz 1 angebrachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretar des Europarats gerichtete Erklarung ganz oder teilweise zurucknehmen.

Artikel 19
Jeder Unterzeichnerstaat gibt bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Annahmeurkunde und jeder beitretende Staat gibt bei der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde die nach Artikel 10 Absatz 1 in Anlage I aufzufuhrenden Leistungen bekannt.

Artikel 20
1. Dieses Ubereinkommen bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.
2. Jede Vertragspartei kann dieses Ubereinkommen durch Notifikation an den Generalsekretar des Europarats kundigen


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